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Werbung im Briefkasten: Nein, danke!

Briefkasten - Copyright Sylvia Horst(ho) Ein Schild auf dem Briefkasten mit dem unmissverständlichen Aufdruck „keine Werbung bitte“ muss beachtet werden. Sonst gibt‘s Ärger (auch) für das werbende Unternehmen. Die unaufgeforderte Einlage von Werbematerial in eine Briefkastenanlage oder die Ablage vor dem Hauseingang sind also tabu, wie das AG München deutlich feststellt (Urteil vom 18.3.2022 - 142 C 12408/21, juris). Unterlassungsklagen dagegen sind erfolgreich. Abwehransprüche ergeben sich aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, 863 BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob der selbstnutzende Eigentümer, der Vermieter oder der Mieter klagt.

Wird der siegreiche Kläger dann immer noch ohne oder gegen seinen Willen mit unerwünschter Werbung überzogen, drohen Ordnungsgelder bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und ersatzweise Ordnungshaft.

Dabei bleibt auch unerheblich, ob das werbende Unternehmen selbst verteilt hat oder hat verteilen lassen. Auch in der letzteren Alternative ist das Unternehmen als „mittelbarer Handlungsstörer“ verantwortlich, der unmittelbar ausführende Verteilerdienst haftet dann als unmittelbare Handlungsstörer.

© Dr. Hans Reinold Horst

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