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Schönheitsreparaturen: Beweislast des Mieters für unrenoviert übergebene Wohnung
Der BGH gibt nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Mieter M die Kosten auf (BGH, Beschluss vom 30.1.2024 - VIII ZB 43/23, IMR 2024, 137 = FD-MietR 2024, 807705). Die vertragliche Klausel zur Übernahme von Schönheitsreparaturen sei als Formularklausel ohne Vereinbarung und Zahlung eines angemessenen Ausgleichs für Abnutzungszeiträume vor Vertragsbeginn im Falle einer Renovierung bei Beginn des Mietverhältnisses nur unwirksam, wenn die Wohnung auch unrenoviert übergeben worden sei. Diesen unrenovierten Zustand der übergebenen Wohnung bei Vertragsbeginn habe der Mieter zu beweisen, was ihm hier nicht gelungen sei (ebenso schon: BGH, Urteil vom 18.3.2015 - VIII ZR 185/14, IMR 2015, 220). Nachzutragen ist Der BGH bestätigt in seiner neuen Entscheidung das bereits in seinem
Urteil vom 18.3.2015 - VIII ZR 185/14 - zur Beweislastverteilung bei der
Klärung der Wohnungsübergabe in renoviertem oder unrenoviertem
Zustand gefundene Votum. Die in der Literatur dagegen geäußerte
Kritik (vor allem: Graf von Westphalen, NZM 2016, 10, 16 f; Kappus, NZM
2016, 609, 615 f; Schmidt, NJW 2016, 1201, 1203) ist dahin zusammenzufassen,
der Mieter habe also nicht nur das Vorliegen eines Mangels zu beweisen,
sondern auch, dass er nicht verpflichtet sei, diesen Mangel selbst zu
beseitigen. Dies sei mit der ganz herrschenden Meinung, wonach der Vermieter
den ordnungsgemäßen Zustand bei Überlassung der Mieträume
zu beweisen habe (vgl. Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht,
16. Aufl. 2024, § 538 BGB Rn. 35; Zehelein, in: Beck OK BGB - 68.
Ed - Stand 1.11.2023 - , § 538 BGB Rn. 22; Bieber, in Münchener-
Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 538 BGB Rn. 7) nicht kompatibel. Heute noch wirksame Vornahmeklauseln müssen nach der Rechtsprechung des BGH mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Geht es um die Klausel zur Überwälzung von Renovierungsarbeiten auf den Mieter, die im Falle einer renoviert übergebenen Wohnung ohne weiteres wirksam ist, wenn die dazu vom BGH vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten sind, aber bei unrenoviert übergebener Wohnung mangels vereinbarter oder gezahlter angemessener Aufwandsentschädigung für die Beseitigung der Abnutzungsspuren auch vor Vertragsbeginn unwirksam ist, dann ist es klar, dass der Renovierungszustand der übergebenen Wohnung für den Mieter eine anspruchsbegründende Tatsache ist. Ihr Nachweis obliegt dann ihm als Anspruchsteller (zustimmend auch: Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl. 2021, § 535 BGB Rn. 689). Der vorgestellten Entscheidung des BGH ist also nicht nur rein pragmatisch, sondern sogar einmal mit Überzeugung zu folgen. © Dr. Hans Reinold Horst |