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Kündigungsfrist: Zählt der Sonnabend bei der Berechnung als Werktag?
Unabhängig davon, ob es um die erste ordentliche Kündigung für die Mieterin mit erteilter Vollmacht hierzu oder um die außerordentliche Kündigung nach Tod der Mieterin durch die Tochter als Erbin gemäß § 564 S. 2 BGB geht - die Kündigungsfrist beträgt nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB drei Monate. Dabei kann auf der Basis der dort enthaltenen Karenzregelung bis zum 3. Werktag des laufenden Monats gekündigt werden; dann zählt der laufende Monat für die Berechnung der Kündigungsfrist noch mit. Für die erste Kündigung mit Zugang am 6.5.2025 greift diese Karenzregelung nicht mehr; denn der erste Werktag im Monat Mai 2025 war Freitag, der 2. Mai, der 3. Werktag liegt dann auf Montag, dem 5.5.2025, weil Samstag, der 3. Mai 2025 bei der Fristberechnung als Werktag mitzählt (LG Wuppertal, NJW-RR 1993, S. 1232; OLG Celle, BeckRS 2008, 18059; BGH, mit Anmerkung von Artz, LMK 2005, 85). Das ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann anders, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend fällt. (vgl. § 193 BGB; dazu K. Schach BeckOK MietR/Siegmund , § 543 BGB Rn. 54-68.1 und § 573 c BGB Rn. 9-13). Folglich ist der Monat Mai 2025 zur Berechnung der Kündigungsfrist
nicht mit zu berücksichtigen. Die erste Kündigung wird deshalb
zum 31.8.2025 wirksam. Daraus folgt als Empfehlung:Auf die Einhaltung der Kündigungsfrist sollte nicht unbedingt gepocht werden; vielmehr sollte die Erbin T vorher aus dem Mietverhältnis durch Aufhebungsvertrag entlassen werden, wenn die Wohnung im Gegenzug ordentlich geräumt und gereinigt übergeben werden kann. Nachzutragen ist: © Dr. Hans Reinold Horst |