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Vermieter muss keine Belege per Post schicken

Briefkasten - Copyright Sylvia HorstHenning M. ist Mitglied im Ortsverein Haus & Grund Niedersachsen. Er vermietet im Jahr 2023 seine Eigentumswohnung an Linda S. Das Mietverhältnis endet, als Linda S. in eine 200 Kilometer entfernte Stadt umzieht.

Nach dem Umzug möchte Linda S. die Betriebskostenabrechnung von 2023 überprüfen. Dafür fordert sie von ihrem Vermieter, ihr die Belege zuzuschicken. Er verweigert dies und bietet ihr stattdessen an, sich die Belege vor Ort in den Geschäftsräumen des Verwalters anschauen zu können. Diese Räumlichkeiten befinden sich 20 Kilometer von ihrer damaligen Wohnung entfernt. Linda S. empfindet es als unzumutbar, für die Einsichtnahme eine so große Entfernung zurückzulegen. Sie klagt vor dem Amtsgericht auf Zusendung der Belege.

Das Amtsgericht weist die Klage ab, das Landgericht bestätigt das Urteil.
Das Landgericht erklärt:
Ein Mieter hat nur dann Anspruch auf die Zusendung von Belegkopien, wenn die Einsichtnahme vor Ort für ihn unzumutbar sei. Entscheidend ist allerdings die Entfernung zur Wohnung während der Mietzeit – nicht der aktuelle Wohnort. Wer anschließend weiter wegzieht, müsse die Folgen selbst tragen.

Mieterin Linda S. muss die Kosten des Rechtsstreits bezahlen.
Die von ROLAND Rechtsschutz verauslagten Rechtsanwaltskosten von Henning M. einschließlich seiner Selbstbeteiligung muss Linda S. erstatten.

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