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Freiwilligkeit der Bürgschaft

Geld - Copyright Sylvia Horst(MM) Die Mieterin besichtigt gemeinsam mit ihrer Mutter eine Wohnung. Es kommt zum Abschluss eines Mietvertrages, in welchem eine Kaution in Höhe von 3 Kaltmieten vereinbart wird. Zusätzlich unterzeichnet die Mutter eine Mietbürgschaftsurkunde, welche vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird. Nach dieser bürgt die Mutter selbstschuldnerisch für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis. Außerdem enthält die Urkunde die Passage, dass die Bürgschaft von sich aus und freiwillig erfolgt.

Im Laufe des Mietverhältnisses häuft die Mieterin erhebliche Mietschulden an. Der Vermieter verlangt Zahlung von der Mutter. Diese verweigert sich und ist der Ansicht, die Bürgschaft sei unwirksam, da sie nicht freiwillig erfolgt sei. Daraufhin klagt der Vermieter.

Das Landgericht Berlin II entscheidet mit Urteil vom 30.10.2025 (Az.: 10 O 258/24) zu Gunsten der Mutter und vermeintlichen Bürgin. Es sei zwar grundsätzlich möglich, trotz Überschreitung der dreifachen Monatskaltmiete, eine Bürgschaft zu vereinbaren, jedoch seien dafür weitere Voraussetzungen einzuhalten. Die Bürgschaft müsse insbesondere seitens des Bürgen unaufgefordert und freiwillig erklärt worden sein. Diese Umstände prüfe das Gericht im Rahmen einer Beweiswürdigung und entscheide nach freier Überzeugung. Die unterschriebene Urkunde stelle dabei lediglich ein Indiz dar. Der Umstand, dass die Urkunde vom Vermieter vorgelegt worden sei, spreche insbesondere gegen die Freiwilligkeit. Zudem hätten Zeugenaussagen ergeben, dass der Vermieter den Abschluss des Mietvertrages von der Bürgschaftserklärung abhängig gemacht habe. Die Mutter der Mieterin habe die Bürgschaftserklärung daher lediglich unter dem Druck der Situation unterzeichnet. Die Indizien würden damit insgesamt gegen eine Freiwilligkeit sprechen, sodass die Bürgschaft unwirksam sei. Der Vermieter könne die Mutter der Mieterin daher nicht in Anspruch nehmen.

© Haus & Grund Niedersachsen

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