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Gewerbliche Nutzung durch Impressumsangabe?

Paragraphen(MM) Der Mieter einer Ein-Zimmer-Wohnung ist hauptberuflich Stadtführer. Dafür richtet er eine Online-Präsenz ein, auf welcher er im Impressum die Anschrift der Mietwohnung angibt. Der Vermieter ist der Ansicht, dass der Mieter die Wohnung durch Nutzung der Anschrift im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gewerblich nutzt. Auch durch die Verwaltung der Webseite aus der Wohnung heraus sieht der Vermieter eine gewerbliche Nutzung. Da im Mietvertrag jedoch eine Nutzung zu Wohnzwecken vereinbart war, kündigt er dem Mieter. Dieser ist mit der Kündigung nicht einverstanden, sodass eine gerichtliche Entscheidung erfolgen muss.

Diese traf das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 19.12.2025 (Az.: 49 C 213/15) und bestätigt, dass eine wirksame Kündigung nicht vorgelegen habe. Grundsätzlich sei es einem Mieter in einer Mietwohnung ohne besondere Vereinbarung gestattet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die nicht nach außen in Erscheinung trete. Dies sei insbesondere bei Tätigkeiten gegeben, die weder räumlichen Aufwand bedürfen noch irgendwelche Störungen verursachen. Dies sei hier auch anzunehmen, da die Tätigkeit des Mieters darüber nicht hinausgehe. Auch aus der Angabe der Wohnanschrift im Impressum ergebe sich keine andere Wertung. Gewerbetreibenden oder Freiberuflern bleibe oft nichts anderes übrig, als die eigene Wohnung als Adresse anzugeben. Auch bliebe dem Mieter im vorliegenden Fall keine andere Möglichkeit, da er als Stadtführer keinen festgelegten Ort der Leistungserbringung habe. Sie telefonische Vereinbarung von Terminen oder das Betreiben der Webseite sei zudem keine nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit. Es liege daher keine nicht genehmigte gewerbliche Nutzung vor, wodurch die Kündigung nicht wirksam erfolgt sei.

© Haus & Grund Niedersachsen

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