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Wegnahmerecht des Mieters

Einbauten - Copyright Sylvia Horst(SJ) Bei Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter gemäß § 546 BGB verpflichtet, die Mietsache grundsätzlich wie erhalten zurückzugeben. Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen vorhanden sind, sind Einbauten des Mieters zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Gemäß § 539 Abs. 2 BGB ist er nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt, von ihm eingebrachte Einbauten wegzunehmen. Die Ausübung dieses Rechts kann der Vermieter abwenden, indem er zuvor fordert, die eingebrachten Sachen im Mietobjekt zu lassen. Dafür hat der Vermieter jedoch gemäß § 552 Abs. 2 BGB eine Entschädigung zu leisten. Kann der Vermieter aber auch zur Entschädigungsleistung gedrängt werden? Hierzu folgender Fall:

Die Mieterin brachte während des Mietverhältnisses auf eigene Kosten Laminat in die Mietwohnung ein. Bei Auszug ließ sie das Laminat in der Wohnung und verlangte im Nachgang vom Vermieter einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 500,00 €. Das AG Hanau (11.04.2025, Az.: 32 C 37/24) wies den Kostenanspruch der Mieterin jedoch zurück. Das Gericht bestätigte zunächst, dass die Mieterin gem. § 546 Abs. 1 BGB bei Mietende verpflichtet gewesen sei, die von ihr eingebrachte Einrichtung, das Laminat, zu entfernen. Hätte der Vermieter gem. § 552 BGB gegen den Willen der Mieterin die Wegnahme verweigert, sei er für die eingebrachten Sachen der Mieterin ersatzpflichtig gewesen. Dies habe die Mieterin jedoch nicht vorgetragen. Auch eine andere Anspruchsgrundlage schloss das Amtsgericht aus. Die vorhandenen Regelungen im Mietrecht seien abschließend, so dass etwa Ansprüche aus Bereicherungsrecht gem. § 812 daneben nicht zur Anwendung kommen würden.

Aber Achtung:
Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse, etwa weil die Einbauten die speziellen Bedürfnisse des Mieters betreffen, kann er sie weiterhin ausbauen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Der Vermieter wiederum kann einen Ausbau dann nicht verlangen, wenn es sich um eine Wertverbesserung handelt, etwa weil der Mieter ein sehr altes defektes Bad in eine barrierefreie Wellnessoase verwandelt hat. In diesem Fall ist eine Ausgleichsleistung durch den Vermieter zu zahlen, die im Allgemeinen dem Zeitwert entspricht. Problematisch bei der Zahlung sind dann immer die Fälle, bei denen sich Vermieter und Mieter die Kosten bei der Anschaffung teilen. Hier wird dringend eine Vereinbarung vor Beginn der Arbeiten empfohlen, aus der sich ergibt, ob die Einbauten bei Beendigung des Mietverhältnisses entfernt werden müssen oder im Objekt verbleiben dürfen. Für letzteren Fall sollte zur Rechtsklarheit auch die Höhe der Entschädigung geregelt werden.

© Sabine Jung

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