Wegnahmerecht des Mieters
(SJ)
Bei Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter gemäß §
546 BGB verpflichtet, die Mietsache grundsätzlich wie erhalten zurückzugeben.
Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen vorhanden sind, sind Einbauten
des Mieters zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Gemäß § 539 Abs. 2 BGB ist er nicht nur verpflichtet,
sondern auch berechtigt, von ihm eingebrachte Einbauten wegzunehmen. Die
Ausübung dieses Rechts kann der Vermieter abwenden, indem er zuvor
fordert, die eingebrachten Sachen im Mietobjekt zu lassen. Dafür
hat der Vermieter jedoch gemäß § 552 Abs. 2 BGB eine Entschädigung
zu leisten. Kann der Vermieter aber auch zur Entschädigungsleistung
gedrängt werden? Hierzu folgender Fall:
Die Mieterin brachte während des Mietverhältnisses auf eigene
Kosten Laminat in die Mietwohnung ein. Bei Auszug ließ sie das Laminat
in der Wohnung und verlangte im Nachgang vom Vermieter einen Entschädigungsbetrag
in Höhe von 500,00 €. Das AG Hanau (11.04.2025, Az.: 32 C 37/24)
wies den Kostenanspruch der Mieterin jedoch zurück. Das Gericht bestätigte
zunächst, dass die Mieterin gem. § 546 Abs. 1 BGB bei Mietende
verpflichtet gewesen sei, die von ihr eingebrachte Einrichtung, das Laminat,
zu entfernen. Hätte der Vermieter gem. § 552 BGB gegen den Willen
der Mieterin die Wegnahme verweigert, sei er für die eingebrachten
Sachen der Mieterin ersatzpflichtig gewesen. Dies habe die Mieterin jedoch
nicht vorgetragen. Auch eine andere Anspruchsgrundlage schloss das Amtsgericht
aus. Die vorhandenen Regelungen im Mietrecht seien abschließend,
so dass etwa Ansprüche aus Bereicherungsrecht gem. § 812 daneben
nicht zur Anwendung kommen würden.
Aber Achtung:
Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse, etwa weil die Einbauten die
speziellen Bedürfnisse des Mieters betreffen, kann er sie weiterhin
ausbauen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Der Vermieter wiederum kann einen Ausbau dann nicht verlangen, wenn es
sich um eine Wertverbesserung handelt, etwa weil der Mieter ein sehr altes
defektes Bad in eine barrierefreie Wellnessoase verwandelt hat. In diesem
Fall ist eine Ausgleichsleistung durch den Vermieter zu zahlen, die im
Allgemeinen dem Zeitwert entspricht. Problematisch bei der Zahlung sind
dann immer die Fälle, bei denen sich Vermieter und Mieter die Kosten
bei der Anschaffung teilen. Hier wird dringend eine Vereinbarung vor Beginn
der Arbeiten empfohlen, aus der sich ergibt, ob die Einbauten bei Beendigung
des Mietverhältnisses entfernt werden müssen oder im Objekt
verbleiben dürfen. Für letzteren Fall sollte zur Rechtsklarheit
auch die Höhe der Entschädigung geregelt werden.
© Sabine Jung
News/Presse
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