Betriebssicherheit
der Elektroanlage ist zu gewährleisten
(MM)
Zwischen M und V besteht seit 1998 ein Wohnraummietvertrag. Im Jahr 2019
sollen an der Immobilie umfangreiche Modernisierungsarbeiten stattfindet.
Aus diesem Grund wird die Elektroanlage des Gebäudes durch einen
Techniker überprüft. Dieser stellt die Betriebssicherheit in
Frage. M mindert die Miete und verlangt von V die Herstellung der Betriebssicherheit.
V ist der Ansicht, der Zustand sei vertragsgemäß, da dieser
bereits bei Vertragsschluss bestanden habe. M verklagt V auf Herstellung
der Betriebssicherheit.
Das Amtsgericht Pankow gibt M in seinem Urteil vom 25.11.2025 (Az.: 101
C 69/24) Recht. Die Anlage sei unstreitig nicht betriebssicher. Dies ergebe
sich eindeutig aus der Feststellung des Technikers. Der Zustand sei auch
nicht vertragsgemäß, denn dafür sei die Betriebssicherheit
essenziell. Dass es sich dabei um die gleiche Elektroanlage handele, die
bereits seit Mietbeginn vorhanden sei, sei nicht von Relevanz. Eine nicht
gebrauchstaugliche Elektroanlage hebe die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung
auf. Zwar könne man im Mietvertrag grundsätzlich einen schlechteren
Zustand vereinbaren, jedoch sei dies nur möglich, wenn dies den Vertragszweck,
also das Wohnen, nicht gefährde. Gerade dies sei hier jedoch der
Fall. M habe daher einen Anspruch auf Herstellung der Betriebssicherheit
der Elektroanlage gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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