Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > Betriebssicherheit der Elektroanlage

Betriebssicherheit der Elektroanlage ist zu gewährleisten

Steckdosen - Copyright Sylvia Horst(MM) Zwischen M und V besteht seit 1998 ein Wohnraummietvertrag. Im Jahr 2019 sollen an der Immobilie umfangreiche Modernisierungsarbeiten stattfindet. Aus diesem Grund wird die Elektroanlage des Gebäudes durch einen Techniker überprüft. Dieser stellt die Betriebssicherheit in Frage. M mindert die Miete und verlangt von V die Herstellung der Betriebssicherheit. V ist der Ansicht, der Zustand sei vertragsgemäß, da dieser bereits bei Vertragsschluss bestanden habe. M verklagt V auf Herstellung der Betriebssicherheit.
Das Amtsgericht Pankow gibt M in seinem Urteil vom 25.11.2025 (Az.: 101 C 69/24) Recht. Die Anlage sei unstreitig nicht betriebssicher. Dies ergebe sich eindeutig aus der Feststellung des Technikers. Der Zustand sei auch nicht vertragsgemäß, denn dafür sei die Betriebssicherheit essenziell. Dass es sich dabei um die gleiche Elektroanlage handele, die bereits seit Mietbeginn vorhanden sei, sei nicht von Relevanz. Eine nicht gebrauchstaugliche Elektroanlage hebe die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung auf. Zwar könne man im Mietvertrag grundsätzlich einen schlechteren Zustand vereinbaren, jedoch sei dies nur möglich, wenn dies den Vertragszweck, also das Wohnen, nicht gefährde. Gerade dies sei hier jedoch der Fall. M habe daher einen Anspruch auf Herstellung der Betriebssicherheit der Elektroanlage gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

© Haus & Grund Niedersachsen

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo Roland Versicherung Logo VGH-Versicherung Logo GEV Logo NDS Bauschlichtungsstelle Logo Die Johanniter Logo Netter Logo Tui-Reisecenter Logo Möbel Heinrich   Techem   Logo Lifta