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Mietminderung bei ausgefallener Heizung

Christian B. ist Mitglied im Ortsverein Haus & Grund Niedersachsen. Als er Ende November aus dem Urlaub zurückkehrt, berichtet ihm seine Mieterin Silvia M., dass die Heizung ausgefallen und ihre Wohnung wegen der Kälte derzeit unbewohnbar sei. Deshalb musste sie in den vergangenen Wochen bei Freunden wohnen. Aus diesem Grund wolle sie für November keine Miete zahlen.

Christian B. lässt die Heizung noch am selben Tag durch einen Notdienst reparieren. Er ärgert sich darüber, dass ihn Silvia M. nicht sofort informiert hat. Sie behauptet aber, sie habe ihn im Urlaub nicht erreichen können. Christian B. bezweifelt das. Er vermutet, dass Silvia M. mal wieder knapp bei Kasse sei und sich einen Monat Miete sparen wolle. Also fordert er die vollständige Miete für November.

Als Silvia M. trotz Mahnung nicht zahlt, beauftragt Christian B. seinen Anwalt damit, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Gegen diesen erhebt Silvia M. Widerspruch. Sie ist überzeugt, die Miete vollständig mindern zu dürfen.

Unstrittig ist, dass die Heizung ausfiel und die Wohnung wegen der Kälte nicht bewohnbar war. Ob Christian B. tatsächlich nicht erreichbar war, kann nicht geklärt werden. Vor Gericht einigen sich die beiden auf einen Kompromiss: Christian B. mindert die Miete für November um 50 Prozent. Den restlichen Betrag zahlt Silvia M. nach. Die Parteien teilen sich die Kosten des Verfahrens. Silvia M. muss die von ROLAND Rechtsschutz vorgestreckten Prozesskosten zur Hälfte erstatten.

© Roland Versicherung

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