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Zugang einer Kündigungserklärung

Briefkasten - Copyright Sylvia Horst(SJ) Wer eine Kündigung ausspricht, muss deren Zugang nachweisen. Gemäß § 130 Abs. 1, Satz 1 BGB wird die Kündigung gegenüber dem Abwesenden wirksam, wenn sie ihm zugeht. Dabei bedarf es keiner schriftlichen Bestätigung des zu Kündigenden. Vielmehr ist die Erklärung dann zugegangen, wenn sie dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit einer Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist (so bereits BGH, 03.11.1976, Az.: VIII ZR 140/75).

Mit einer nachgewiesenen Einlage in den Briefkasten des zu Kündigenden, ist damit die Kündigung wirksam zugegangen. Im Ergebnis ist es dann unerheblich, ob oder wann der zu Kündigende von der Kündigung Kenntnis erlangt, weil er etwa im Urlaub oder erkrankt war.

Mit einem ähnlichen Fall hatte sich das AG Bremen auseinanderzusetzen. Der Mieter befand sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt. Dem Vermieter war dieser Aufenthalt bekannt, dennoch übersandte er die Kündigung an den Wohnsitz. Später verkaufte er das Mietobjekt und der neue Vermieter klagte auf Räumung. Das AG Bremen (21.07.2025, Az.: 16 C 181/24) erkannte die Kündigung nicht als wirksam zugegangen an. „Zwar dürfte mit der Kenntnis einer Kündigungserklärung, die in den der Wohnung zugeordneten Briefkasten eingelegt wird, unter normalen Umständen spätestens am Folgemorgen gerechnet werden, so dass eine vorübergehende Abwesenheit des Empfängers, hier wegen der Untersuchungshaft, grundsätzlich den Zugang nicht verhindert. Im Streitfall war allerdings jedenfalls dem vormaligen Vermieter der Wohnung bekannt, dass der Beklagte sich in Untersuchungshaft befand, so dass mit einer tatsächlichen Kenntnisnahme nicht gerechnet werden konnte.“ Der Vermieter wäre verpflichtet gewesen, die Kündigung an seinen Haftort als sog. gewöhnlichen Aufenthaltsort zu richten. Der Käufer muss sich, obwohl er keine eigene Kenntnis hatte, die Kenntnis des Vorvermieters zurechnen lassen. „Denn dieser ist durch Kauf der Wohnung anstelle des vormaligen Vermieters nach § 566 Abs. 1 BGB in die bestehenden Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses eingetreten. Dies umfasst somit auch die Obliegenheit des Vermieters, sicherzustellen, dass der Mieter von wichtigen Erklärungen tatsächlich Kenntnis erlangt.“

Fazit:
Kann dem Vermieter nachgewiesen werden, dass er Kenntnis von einer Abwesenheit des Mieters am Wohnungsort hat, kann die Kündigung nicht durch Einlage in den Briefkasten der Wohnung zugestellt werden.

© Haus & Grund Niedersachsen

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