Welche „Strafe“
folgt bei einbehaltenem Wohnungsschlüssel?
(SJ) Schließen Vermieter und Mieter einen Wohnraummietvertrag, ist
der Vermieter verpflichtet, den Besitz an der Wohnung vollständig
auf den Mieter zu übertragen. Dies bedeutet auch, dass sämtliche
Schlüssel an den Mieter übergeben werden müssen. Was passiert
jedoch, wenn ein Vermieter heimlich einen Wohnungsschlüssel zurückbehält
und die Mietsache sodann auch heimlich betritt? Mit dieser Frage hatte
sich das Amtsgericht Bielefeld im Jahr 2025 zu befassen.
Was war geschehen:
Im Laufe der Mietzeit merkte die Mieterin wiederholt Anzeichen für
den Zutritt einer fremden Person. Geöffnete Türen waren bei
ihrer Rückkehr geschlossen oder die Wohnungstür war doppelt
abgeschlossen, obwohl sie nur einmal abschloss. Sie installierte daraufhin
in der Wohnung eine Kamera. Darauf konnte man erkennen, dass die Vermieterin
im Bademantel mit einem Schlüssel die Wohnungstür öffnete,
sich in der Wohnung umsah und sodann wieder hinausging. Auf Nachfrage
beteuerte die Vermieterin, sie habe Hilferufe aus der Wohnung gehört,
so dass es sich um einen Notfall gehandelt habe. Dieser konnte ihrerseits
jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Mieterin forderte Geldersatz.
Das AG Bielefeld (11.09.2025, Az.: 408 C 180/24) gestattete der Mieterin
eine Mietminderung in Höhe von 50 %. Durch das unbefugte Betreten
der Wohnung liege ein Mietmangel im Sinne von § 536 Absatz 1, Satz
2 BGB vor. Dabei wertete das Gericht nicht nur das tatsächliche Eindringen
sondern auch die drohende ständige Gefahr einer Verletzung der Privatsphäre
der Mieterin als erheblich. Bei der Abwägung der Umstände berücksichtigte
das Gericht einerseits die Nutzbarkeit der Wohnung an sich gegen die Gefahr
eines Eingriffs in die Privatsphäre.
Fazit:
Es empfiehlt sich nicht, nachweislich einen Schlüssel zur Mietwohnung
zurückzubehalten. Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet,
dem Vermieter bei entsprechender Abwesenheit Bezugspersonen zu benennen,
um im Notfall die Wohnung betreten zu können. Sollte der Vermieter
dennoch einen Schlüssel wünschen, kann dies mit einer schriftlichen
Vereinbarung mit dem Mieter abgestimmt werden. Wichtig ist dabei jedoch
auch, dass im Notfall der Mieter zuvor zu fragen ist, ob der Schlüssel
benutzt werden kann.
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